Rechtssatz RS0075944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075944
Entscheidungsdatum
15.03.1971
Norm
TilgG 1951 §3 Abs1
TilgG 1951 §6 Abs1
Rechtssatz
Nach den §§ 3 Abs 1 und 6 Abs 1 TilgG 1951 sind nur rechtskräftige Verurteilungen maßgebend. Ist ein Urteil noch innerhalb der Tilgungsfrist einer früheren Verurteilung (einer ablaufenden Zählperiode mehrerer Vorverurteilungen) gefällt, aber erst nach dem Verstreichen der Tilgungsfrist (der Zählperiode) rechtskräftig geworden, so bleibt es im Rahmen der §§ 3 Abs 1 und 6 Abs 1 TilgG 1951 außer Betracht und kann den Ablauf der Tilgungsfrist (der Zählperiode) nicht hindern.Nach den Paragraphen 3, Absatz eins und 6 Absatz eins, TilgG 1951 sind nur rechtskräftige Verurteilungen maßgebend. Ist ein Urteil noch innerhalb der Tilgungsfrist einer früheren Verurteilung (einer ablaufenden Zählperiode mehrerer Vorverurteilungen) gefällt, aber erst nach dem Verstreichen der Tilgungsfrist (der Zählperiode) rechtskräftig geworden, so bleibt es im Rahmen der Paragraphen 3, Absatz eins und 6 Absatz eins, TilgG 1951 außer Betracht und kann den Ablauf der Tilgungsfrist (der Zählperiode) nicht hindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0075944
Dokumentnummer
JJR_19710315_OGH0002_0090OS00099_7000000_001