Rechtssatz RS0075951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075951
Entscheidungsdatum
17.06.1993
Rechtssatz
Auch wenn in einer nach § 20 Abs 2 UbG ergangenen Entscheidung die Unterbringung für unzulässig erklärt und zugleich aufgehoben wurde, ist über einen Rekurs gegen diese Entscheidung sachlich zu entscheiden. In einer solchen Rekursentscheidung kann nur festgestellt werden, ob die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben waren.Auch wenn in einer nach Paragraph 20, Absatz 2, UbG ergangenen Entscheidung die Unterbringung für unzulässig erklärt und zugleich aufgehoben wurde, ist über einen Rekurs gegen diese Entscheidung sachlich zu entscheiden. In einer solchen Rekursentscheidung kann nur festgestellt werden, ob die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben waren.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 585/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 7 Ob 585/91
- 3 Ob 552/92
Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 552/92
Vgl auch; Veröff: RZ 1994/8 S 20
- 8 Ob 537/93
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 537/93
Vgl aber; Beisatz: Da die Unterbringung aufgehoben wurde und eine weitere Unterbringung gemäß § 30 UbG damit gar nicht in Betracht kommt, wies das Gericht 2.Instanz den Rekurs des Abteilungsleiters zu Recht mangels Beschwer zurück. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075951
Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0070OB00585_9100000_001