Rechtssatz RS0075970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075970
Entscheidungsdatum
12.09.1989
Norm
SGG §23 Abs2
StRegG §9
TilgG §6 Abs6
Rechtssatz
Die nach § 23 Abs 2 SGG erforderliche Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 durch das Gericht im Urteil hat sich ausschließlich auf die Prämissen der Auskunftsbeschränkung in bezug auf die jeweilige Verurteilung (Abs 1 erster Satz) zu erstrecken. Die Auswertung dieser Feststellung bei der konkreten Auskunftserteilung über mehrere Verurteilungen nach Maßgabe des (gemäß § 23 Abs 1 zweiter Satz SGG auch insoweit anzuwendenden) § 6 Abs 6 TilgG hingegen obliegt (ebenso wie die Berücksichtigung der übrigen Mitteilungen nach § 3 StRegG) der nach § 9 StRegG hiefür zuständigen (mittels Strafkarte zu verständigenden) Bundespolizeidirektion Wien.Die nach Paragraph 23, Absatz 2, SGG erforderliche Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatz eins, durch das Gericht im Urteil hat sich ausschließlich auf die Prämissen der Auskunftsbeschränkung in bezug auf die jeweilige Verurteilung (Absatz eins, erster Satz) zu erstrecken. Die Auswertung dieser Feststellung bei der konkreten Auskunftserteilung über mehrere Verurteilungen nach Maßgabe des (gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz SGG auch insoweit anzuwendenden) Paragraph 6, Absatz 6, TilgG hingegen obliegt (ebenso wie die Berücksichtigung der übrigen Mitteilungen nach Paragraph 3, StRegG) der nach Paragraph 9, StRegG hiefür zuständigen (mittels Strafkarte zu verständigenden) Bundespolizeidirektion Wien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075970
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0150OS00099_8900000_001