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Rechtssatz RS0075993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075993

Geschäftszahl

3Ob584/83 (3Ob585/83)

Entscheidungsdatum

25.04.1984

Norm

TIRAbk allg

Rechtssatz

Nach dem Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Abkommen), BGBl 1978/112, kommt es für die Anwendung dieses Abkommens weder auf die nationale Kennzeichen dieses Fahrzeuges, sondern nach Artikel 3, nur darauf an, daß der Warentransport mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern durchgeführt wird, die entweder vorher nach den im Kap römisch drei a festgelegten Bedingungen zugelassen worden sind, oder wenn die im Kap römisch drei c festgelegten Bedingungen beachtet werden, daß für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6, zugelassen worden sind, und daß der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt wird, daß dem in Anlage 1 dieses Abkommens wiedergegebenen Muster entspricht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 584/83
    Entscheidungstext OGH 25.04.1984 3 Ob 584/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075993

Dokumentnummer

JJR_19840425_OGH0002_0030OB00584_8300000_006