Rechtssatz RS0075993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075993
Geschäftszahl
3Ob584/83 (3Ob585/83)
Entscheidungsdatum
25.04.1984
Rechtssatz
Nach dem Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Abkommen), BGBl 1978/112, kommt es für die Anwendung dieses Abkommens weder auf die nationale Kennzeichen dieses Fahrzeuges, sondern nach Art 3 nur darauf an, daß der Warentransport mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern durchgeführt wird, die entweder vorher nach den im Kap III a festgelegten Bedingungen zugelassen worden sind, oder wenn die im Kap III c festgelegten Bedingungen beachtet werden, daß für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Art 6 zugelassen worden sind, und daß der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt wird, daß dem in Anlage 1 dieses Abkommens wiedergegebenen Muster entspricht.Nach dem Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Abkommen), BGBl 1978/112, kommt es für die Anwendung dieses Abkommens weder auf die nationale Kennzeichen dieses Fahrzeuges, sondern nach Artikel 3, nur darauf an, daß der Warentransport mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern durchgeführt wird, die entweder vorher nach den im Kap römisch drei a festgelegten Bedingungen zugelassen worden sind, oder wenn die im Kap römisch drei c festgelegten Bedingungen beachtet werden, daß für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6, zugelassen worden sind, und daß der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt wird, daß dem in Anlage 1 dieses Abkommens wiedergegebenen Muster entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075993
Dokumentnummer
JJR_19840425_OGH0002_0030OB00584_8300000_006