Rechtssatz RS0075995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075995
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Norm
UStG 1972 allg
UStG 1972 §10
UStG 1994 allg §1
UStG 1994 allg §2
UStG 1994 allg §10
UStG 1994 allg §12
WEG 1975 §23
Rechtssatz
Steuerrechtlich tritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als eigenes Unternehmen zwischen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer und die Dritten, die Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaft ausführen. Gegenstand des Vorsteuerabzuges ist dann der Leistungsaustausch zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa der Leistungsaustausch der Unternehmer, die Lieferungen oder Leistungen für den im eigenen Namen für die Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Verwalter ausführen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 63/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 63/86
Veröff: ImmZ 1986,77 = MietSlg XXXVIII/57
- 5 Ob 464/97i
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 464/97i
Vgl; nur: Steuerrechtlich tritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als eigenes Unternehmen zwischen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer und die Dritten, die Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaft ausführen. (T1)
- 5 Ob 183/09m
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
Auch; nur ähnlich wie T1; Bem: Mit Darstellung der umsatzsteuerrechtlichen Situation im Verhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075995
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0050OB00063_8600000_001