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Rechtssatz RS0075995×

Rechtssatz RS0075995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075995

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Norm

UStG 1972 allg
UStG 1972 §10
UStG 1994 allg §1
UStG 1994 allg §2
UStG 1994 allg §10
UStG 1994 allg §12
WEG 1975 §23

Rechtssatz

Steuerrechtlich tritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als eigenes Unternehmen zwischen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer und die Dritten, die Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaft ausführen. Gegenstand des Vorsteuerabzuges ist dann der Leistungsaustausch zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa der Leistungsaustausch der Unternehmer, die Lieferungen oder Leistungen für den im eigenen Namen für die Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Verwalter ausführen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 63/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 63/86
    Veröff: ImmZ 1986,77 = MietSlg XXXVIII/57
  • 5 Ob 464/97i
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 464/97i
    Vgl; nur: Steuerrechtlich tritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als eigenes Unternehmen zwischen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer und die Dritten, die Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaft ausführen. (T1)
  • 5 Ob 183/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
    Auch; nur ähnlich wie T1; Bem: Mit Darstellung der umsatzsteuerrechtlichen Situation im Verhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075995

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0050OB00063_8600000_001