Rechtssatz RS0076031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076031
Geschäftszahl
12Os202/71 (12Os203/71)
Entscheidungsdatum
28.10.1971
Norm
Auslieferungsvertrag Österreich - BRD Art7 Z1
StPO §59
Rechtssatz
Wenn auch die vom BM für Justiz für das Einlangen des Auslieferungsbegehrens gesetzte Frist nicht den Charakter einer Fallfrist hat (EvBl 1955/303; Lohsing-Serini 147), so kann doch die Annahme der inländischen Gerichtsgewalt nach dem § 40 StG, die sich auf den ergebnislosen Ablauf dieser Frist stützt, nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens widerlegt werden.Wenn auch die vom BM für Justiz für das Einlangen des Auslieferungsbegehrens gesetzte Frist nicht den Charakter einer Fallfrist hat (EvBl 1955/303; Lohsing-Serini 147), so kann doch die Annahme der inländischen Gerichtsgewalt nach dem Paragraph 40, StG, die sich auf den ergebnislosen Ablauf dieser Frist stützt, nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens widerlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0076031
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0120OS00202_7100000_001