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Rechtssatz RS0076039

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076039

Geschäftszahl

7Ob39/70

Entscheidungsdatum

01.04.1970

Norm

VermVertr Österreich - BRD Art18
VermVertrDG §1
VermVertrDG §3
VermVertrDG §11 Abs2 lita
WBG §3
WBG §16
WBG §20
1.StVDG §45
1.StVDG §46

Rechtssatz

Zur Parteistellung der deutschen natürlichen Person, für die angemeldet wurde, im Wertpapierbereinigungsverfahren. Für noch anhängige Bereinigungsverfahren wurde die Zusammenfassung der Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, WBG einerseits und im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, VermVertrDG andererseits in einem Bescheid und folgerichtig die Zustellung des zusammengefaßten Bescheides auch an jene Person angeordnet, durch oder für die angemeldet wurde. Damit sollte diesem Personenkreis in genau derselben Weise wie durch Paragraph 46, 1.StVDG und Paragraph eins, VermVertrDG Parteistellung verschafft werden. Auch die durch Paragraph 3, Absatz 3, VermVertrDG letzter Satz angeordnete Anwendung der Paragraphen 16, Absatz 3 und 20 WBG kann in den dargelegten Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß damit auch der Person, für die angemeldet wurde, (und der Republik Österreich) die Möglichkeit einer Antragstellung bei Gericht im Sinn der angeführten Gesetzesstellen eingeräumt werden sollte. Demzufolge ist ein für eine deutsche physische Person angemeldetes Wertpapier erst dann als "bereinigt" im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, VermVertrDG anzusehen, wenn der Zustellvorschrift des Paragraph 3, Absatz 3, VermVertrDG entsprochen wurde und die durch den letzten Satz dieser Gesetzesstelle eingeräumte Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes unausgenützt bzw erfolglos blieb.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 39/70
    Entscheidungstext OGH 01.04.1970 7 Ob 39/70
    Veröff: JBl 1970,582

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0076039

Dokumentnummer

JJR_19700401_OGH0002_0070OB00039_7000000_002