Rechtssatz RS0076079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076079
Entscheidungsdatum
25.09.1968
Norm
VermVertr Österreich - BRD Art110 Abs2
Rechtssatz
Der Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluß des Rekursgerichtes gemäß § 110 Abs 1 des Vermögensvertrages ist mangels Beschwer unzulässig, wenn das Schiedsgericht, dem der OGH gemäß Art 110 Abs 2 des Vermögensvertrages die Akten zur Abgabe eines Gutachtens über seine Zuständigkeit übermittel hatte, sich nicht nur für zuständig erklärt, sondern aus Gründen der Prozeßökonomie sogleich ein Gutachten in der Sache selbst abgibt.Der Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluß des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 110, Absatz eins, des Vermögensvertrages ist mangels Beschwer unzulässig, wenn das Schiedsgericht, dem der OGH gemäß Artikel 110, Absatz 2, des Vermögensvertrages die Akten zur Abgabe eines Gutachtens über seine Zuständigkeit übermittel hatte, sich nicht nur für zuständig erklärt, sondern aus Gründen der Prozeßökonomie sogleich ein Gutachten in der Sache selbst abgibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0076079
Dokumentnummer
JJR_19680925_OGH0002_0070OB00162_6800000_001