Rechtssatz RS0076083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076083
Geschäftszahl
12Os52/95; 13Os40/18h (13Os56/18m)
Entscheidungsdatum
09.05.2018
Norm
EStG 1988 §93
EStG 1988 §96
FinStrG §33 Abs3 lita
FinStrG §33 Abs3 litb
Rechtssatz
Völlig verfehlt ist die Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs 3 lit a FinStrG in Ansehung der Kapitalertragsteuer, weil deren Verkürzung als Abgabe, die selbst zu berechnen ist, dann bewirkt ist, wenn diese (ganz oder teilweise) nicht entrichtet (abgeführt) wurde (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG).Völlig verfehlt ist die Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG in Ansehung der Kapitalertragsteuer, weil deren Verkürzung als Abgabe, die selbst zu berechnen ist, dann bewirkt ist, wenn diese (ganz oder teilweise) nicht entrichtet (abgeführt) wurde (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076083
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19960118_OGH0002_0120OS00052_9500000_001