Rechtssatz RS0076087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076087
Entscheidungsdatum
11.01.1996
Rechtssatz
Trotz der divergierenden Judikatur zur Frage der Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen in erster Instanz unter Anklageüberschreitung ergangenen Schuldspruch keine Einberufung eines verstärkten Senates, weil im Hinblick auf die völlig gleichen Konsequenzen für den Angeklagten (Beschuldigten) bei jeder der Varianten das im Ergebnis bloß einen prozeßtechnischen Umstand betreffende Problem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, sodaß die Voraussetzungen des hier maßgebenden § 8 Abs 1 Z 2 OGHG nicht gegeben sind.Trotz der divergierenden Judikatur zur Frage der Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen in erster Instanz unter Anklageüberschreitung ergangenen Schuldspruch keine Einberufung eines verstärkten Senates, weil im Hinblick auf die völlig gleichen Konsequenzen für den Angeklagten (Beschuldigten) bei jeder der Varianten das im Ergebnis bloß einen prozeßtechnischen Umstand betreffende Problem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, sodaß die Voraussetzungen des hier maßgebenden Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076087
Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_0150OS00159_9500000_001