Rechtssatz RS0076114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076114
Entscheidungsdatum
26.06.1979
Rechtssatz
Da ein Umsatz im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 begrifflich einen Leistungsaustausch voraussetzt, ist im Falle einer Zwangsversteigerung eine Lieferung an den Staat nicht anzunehmen, weil im Zwangsversteigerungsverfahren wohl der Staat die Verfügungsmacht über den Pfandgegenstand hat, aber diese Verfügungsmacht nicht vom Verpflichteten ableitet und auch kein Entgelt an den Verpflichteten für die Übertragung der Verfügungsmacht über den Pfandgegenstand leistet (VfGH E.B318/74).Da ein Umsatz im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 begrifflich einen Leistungsaustausch voraussetzt, ist im Falle einer Zwangsversteigerung eine Lieferung an den Staat nicht anzunehmen, weil im Zwangsversteigerungsverfahren wohl der Staat die Verfügungsmacht über den Pfandgegenstand hat, aber diese Verfügungsmacht nicht vom Verpflichteten ableitet und auch kein Entgelt an den Verpflichteten für die Übertragung der Verfügungsmacht über den Pfandgegenstand leistet (VfGH E.B318/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076114
Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00510_7900000_006