Rechtssatz RS0076115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076115
Geschäftszahl
7Ob544/89 (7Ob545/89)
Entscheidungsdatum
18.05.1989
Norm
Vollstreckungsabk Österreich - Finnland allg
Rechtssatz
Nach diesem Abkommen sind - abgesehen von den von einem Oberexekutor auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällte Entscheidungen und von Entscheidungen von Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen - nur Urteile oder Beschlüsse eines finnischen Gerichtes (gerichtliche Entscheidungen) in Österreich vollstreckbar (Art 1 Abs 1 bis 4 des Abkommens).Nach diesem Abkommen sind - abgesehen von den von einem Oberexekutor auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällte Entscheidungen und von Entscheidungen von Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen - nur Urteile oder Beschlüsse eines finnischen Gerichtes (gerichtliche Entscheidungen) in Österreich vollstreckbar (Artikel eins, Absatz eins bis 4 des Abkommens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076115
Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0070OB00544_8900000_002