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Rechtssatz RS0076145×

Rechtssatz RS0076145

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0076145

Entscheidungsdatum

31.07.1992

Norm

FinStrG §17
FinStrG §35
UStG 1972 §5

Rechtssatz

Ob gemäß Paragraphen 19, Absatz eins, 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG überhaupt eine Wertersatzstrafe zu verhängen ist, ist für jeden einzelnen Tatgegenstand gesondert durch Vergleich der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 5, UStG 1972 (oder in Ermangelung einer solchen des gemeinen Werts mit dem strafbestimmenden Wertbetrag zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach Paragraph 5, Absatz eins, UStG 1972 nach dem Zollwert (Paragraph 2, WertZG 1980) der eingeführten Ware, wobei dieser Bemessungsgrundlage die in Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 UStG 1972 genannten Abgaben und Kosten hinzuzurechnen sind, sofern diese Beträge nicht bereits in der Bemessungsgrundlage enthalten sind. Die Einfuhrumsatzsteuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz 7, UStG 1972), ebenso der Außenhandelsförderungsbeitrag (der somit ebenfalls nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt). Der "strafbestimmende Wertbetrag" (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) ist im Fall der Eingangsabgabenhinterziehung nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG zufolge Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG der "Verkürzungsbetrag". Dieser ist, weil vorsatzabhängig (Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG), nur unter Berücksichtigung der vom Vorsatz (wenngleich nicht der Höhe nach) umfaßten Eingangsabgaben (hier: ohne den Zoll) unter Abzug der darauf tatsächlich entrichteten Beträge zu errechnen. Hingegen setzt sich der Wertersatz selbst, welcher als Substitution des Verfalls vorsatzunabhängig ist, aus dem Zollwert (einschließlich der Frachtkosten bis zur Zollgrenze: Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, WertzollG 1980), aus dem Zoll, aus der Einfuhrumsatzsteuer, aus dem Außenhandelsförderungsbeitrag und aus der Handelsspanne zusammen (= gemeiner Wert: Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 78/86
    Entscheidungstext OGH 31.07.1986 13 Os 78/86
    Veröff: EvBl 1987/128 S 454
  • 13 Os 76/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 13 Os 76/87
    Vgl auch; Beisatz: Da der niedrigste Einfuhrumsatzsteuersatz zehn Prozent der Bemessungsgrundlage ausmacht, erreicht bei jedem Schmuggel (§ 35 Abs 1 FinStrG) und demgemäß auch bei einer in bezug auf eine geschmuggelte Sache begangenen Abgabenhehlerei der strafbestimmende Verkürzungsbetrag stets wenigstens 1/10 der Bemessungsgrundlage, weshalb immer auf Verfall der Schmuggelware erkannt werden muß (und sich daher eine Berechnung erübrigt). Veröff: EvBl 1988/39 S 219 = SSt 58/51
  • 13 Os 58/88
    Entscheidungstext OGH 06.10.1988 13 Os 58/88
    nur: Ob gemäß §§ 19 Abs 1, 17 Abs 2 lit a FinStrG überhaupt eine Wertersatzstrafe zu verhängen ist, ist für jeden einzelnen Tatgegenstand gesondert durch Vergleich der Bemessungsgrundlage nach § 5 UStG 1972 (oder in Ermangelung einer solchen des gemeinen Werts mit dem strafbestimmenden Wertbetrag zu ermitteln. (T1)
  • 13 Os 106/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 13 Os 106/89
    Vgl auch
  • 16 Os 62/91
    Entscheidungstext OGH 31.07.1992 16 Os 62/91
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076145

Dokumentnummer

JJR_19860731_OGH0002_0130OS00078_8600000_001