Rechtssatz RS0076191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076191
Entscheidungsdatum
11.12.1985
Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Unterhaltstitel allg
Rechtssatz
Eine von den österreichischen Gerichten anzuerkennende und zu vollstreckende Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch im Sinne des Art 1 Abs 1 des Abkommens liegt nicht vor, wenn das jugoslawische Gericht nicht materiell über den Unterhaltsanspruch erkannte, sondern nur zum Ausdruck brachte, daß für eine diesbezügliche Entscheidung im Hinblick auf einen in Österreich ergangenen und in Jugoslawien auch vollstreckbaren Unterhaltstitel kein Anlaß besteht (neue Unterhaltsklage nach Scheidung).Eine von den österreichischen Gerichten anzuerkennende und zu vollstreckende Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, des Abkommens liegt nicht vor, wenn das jugoslawische Gericht nicht materiell über den Unterhaltsanspruch erkannte, sondern nur zum Ausdruck brachte, daß für eine diesbezügliche Entscheidung im Hinblick auf einen in Österreich ergangenen und in Jugoslawien auch vollstreckbaren Unterhaltstitel kein Anlaß besteht (neue Unterhaltsklage nach Scheidung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076191
Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0080OB00637_8500000_001