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Rechtssatz RS0076215×

Rechtssatz RS0076215

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0076215

Geschäftszahl

12Os13/90

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1972 verpflichtet - im Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 8, leg cit - den Ausfuhrunternehmer, die Voraussetzungen über den Abschluß eines Umsatzgeschäftes mit einem ausländischen Abnehmer und die Versendung des Liefergegenstandes in das Ausland buchmäßig nachzuweisen. Fehlt es an einem solchen Buchnachweis, so verliert der Unternehmer den Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer selbst dann, wenn die übrigen sachlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, weil diesfalls eben nicht sämtliche bezüglichen Voraussetzungen für eine solche Begünstigung vorliegen. Kommt doch nach herrschender Auffassung einem derartigen Buchnachweis der Charakter einer materiellrechtlichen Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer zu.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 13/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 12 Os 13/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076215

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0120OS00013_9000000_001