Rechtssatz RS0076218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076218
Entscheidungsdatum
16.12.1986
Rechtssatz
Die Regelung des § 10 Abs 2 Z 6 UStG soll die Wohnungseigentümer mit Wohnungsmietern gleichstellen und die Betriebskosten in beiden Fällen durch einen ermäßigten Steuersatz begünstigen.Die Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, UStG soll die Wohnungseigentümer mit Wohnungsmietern gleichstellen und die Betriebskosten in beiden Fällen durch einen ermäßigten Steuersatz begünstigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076218
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0050OB00063_8600000_002