Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0076222×

Rechtssatz RS0076222

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076222

Geschäftszahl

2Ob597/92 (2Ob1584/92)

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Rechtssatz

Zur Einstellung der Richtsatzvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG, die wegen unbekannten Aufenthaltes und mangelnder Kenntnis der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners gewährt wurden, nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG bedarf es weder der Gewährleistung, daß der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht regelmäßig nachkommen werde, noch der Schaffung eines rechtskräftigen Titels; der vom Gesetz geforderte Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse setzt zumindest voraus, daß auf Grund der geänderten Sachlage mit hinlänglicher Sicherheit in absehbarer Zeit die Festsetzung des dem Vorschußbezieher gebührenden Unterhaltsbeitrages gelingen wird. Durch die Schaffung eines Teiltitels im Umfang des vom Unterhaltspflichtigen - freiwillig - zugestandenen Unterhaltsbeitrages ohne ausreichende aktenmäßiger Grundlage für die Unterhaltsbemessung selbst wird das für die Einstellung dieser Vorschüsse normierte Erfordernis des Wegfalles der negativen Vorschußgewährungsvoraussetzung, daß die Festsetzung des (gebührenden) Unterhaltsbeitrages nicht gelingt, nicht beseitigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 597/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 2 Ob 597/92
    Veröff: EvBl 1994/24 S 129 = ÖA 1993,152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076222

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0020OB00597_9200000_001