Rechtssatz RS0076230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076230
Entscheidungsdatum
14.11.1968
Norm
UHaftEntschG §4
UHaftEntschG §5
Rechtssatz
Kommt der Partei eine Erklärung des Justizministers erst nach Ablauf der Frist des § 4 Abs 2 zu, ändert dies nichts daran, daß die Klagbarkeit des Anspruches bereits eingetreten war, womit aber auch die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Sie wird dadurch auch nicht verlängert.Kommt der Partei eine Erklärung des Justizministers erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 4, Absatz 2, zu, ändert dies nichts daran, daß die Klagbarkeit des Anspruches bereits eingetreten war, womit aber auch die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Sie wird dadurch auch nicht verlängert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0076230
Dokumentnummer
JJR_19681114_OGH0002_0010OB00242_6800000_001