Rechtssatz RS0076232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076232
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Auf die Mitverschuldensquote wird auch Bedacht genommen, wenn sich der Kläger ein Mitverschulden nur "vorerst" anrechnen läßt. Der Kläger ist nicht gehalten, auf den nicht eingeklagten Rest des Gesamtschadens zu verzichten, um den Zuspruch des seiner Mitverschuldensquote entsprechenden Anteiles vom Gesamtschaden zu erhalten. Ein Ausdehnungsvorbehalt hat nicht zur Folge, daß in einem solchen Zuspruch eine Überschreitung des Begehrens zu erblicken wäre.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 97/95
Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 97/95
- 2 Ob 4/04h
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 2 Ob 4/04h
Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt allerdings beim Zuspruch einer Quote des Gesamtschadens dann nicht vor, wenn der Kläger noch vor Schluss der Verhandlung ein Mitverschulden eingeräumt hat; dass diese Klarstellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für den in der Klage noch nicht enthaltenen Teil des Schadens erfolgt, ist für diese verfahrensrechtliche Frage ohne Belang. (T1)
- 2 Ob 221/19t
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 221/19t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076232
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19951207_OGH0002_0020OB00097_9500000_001