Rechtssatz RS0076248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076248
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
Wenn der leistende Unternehmer zunächst eine mangelhafte, zum Vorsteuerabzug nicht berechtigende Rechnung ausgestellt hat, könnte diese nur dann durch eine Gutschrift ersetzt werden, wenn zumindest nachträglich ein Einverständnis des leistenden Unternehmers vorliegt, so vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076248
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00006_8900000_001