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Rechtssatz RS0076257

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0076257

Geschäftszahl

10Os4/64; 10Os75/70; 10Os75/73; 9Os137/73; 13Os1/07g

Entscheidungsdatum

11.04.2007

Norm

USchG 1960 §1

Rechtssatz

Bei Paragraph eins, USchG 1960 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Verhältnismäßig kurze Zeiträume des Krankenstandes unterbrechen daher nicht die Dauer des als tatbildmäßig angerechneten Verhaltens, weil gefordert werden kann, daß in einem solchen Falle der Unterhaltspflichtige die nicht geleisteten Zahlungen nachholt, insbesondere wenn er während seines Krankenstandes ein Krankengeld bezogen hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 4/64
    Entscheidungstext OGH 10.03.1964 10 Os 4/64
    Veröff: SSt XXXV/13
  • 10 Os 75/70
    Entscheidungstext OGH 03.07.1970 10 Os 75/70
    Auch; nur: Bei § 1 USchG 1960 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. (T1) Veröff: EvBl 1971/103 S 160
  • 10 Os 75/73
    Entscheidungstext OGH 06.07.1973 10 Os 75/73
  • 9 Os 137/73
    Entscheidungstext OGH 12.12.1973 9 Os 137/73
    nur T1
  • 13 Os 1/07g
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 11.04.2007 13 Os 1/07g
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet.In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit ieS) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit iwS). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0076257

Im RIS seit

10.03.1964

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19640310_OGH0002_0100OS00004_6400000_001