Rechtssatz RS0076264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076264
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
Nach § 132 a Abs 3 Z 1 BAO entfällt zwar die Belegerteilungspflicht, wenn vom Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird. Aber auch diese Bestimmung schafft keine neue Verpflichtung zur Ausstellung einer Gutschrift, sondern regelt nur die Wirkungen einer solchen.Nach Paragraph 132, a Absatz 3, Ziffer eins, BAO entfällt zwar die Belegerteilungspflicht, wenn vom Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird. Aber auch diese Bestimmung schafft keine neue Verpflichtung zur Ausstellung einer Gutschrift, sondern regelt nur die Wirkungen einer solchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076264
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00006_8900000_004