Rechtssatz RS0076266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076266
Entscheidungsdatum
17.09.1991
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art18 Abs1
Rechtssatz
Durch den Entfall von Z 9 lit a des Schlußprotokolls zum AbkSozSi - Jugoslawien durch Art I Z 32 des Zweiten Zusatzabkommens mit Wirkung vom 01.07.1989 sollte erreicht werden, daß die Einschränkung des Grundsatzes des Art 18 Abs 1 letzter Satz des Abk, nach dem sich das Ausmaß der Versicherungszeiten ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates richtet, in dessen Versicherung sie zurückgelegt wurden, beseitigt wird und daher in beiden Vertragsstaaten eine gleiche Versicherungsdauer für die Feststellung der Leistungsansprüche heranzuziehen ist.Durch den Entfall von Ziffer 9, Litera a, des Schlußprotokolls zum AbkSozSi - Jugoslawien durch Artikel römisch eins, Ziffer 32, des Zweiten Zusatzabkommens mit Wirkung vom 01.07.1989 sollte erreicht werden, daß die Einschränkung des Grundsatzes des Artikel 18, Absatz eins, letzter Satz des Abk, nach dem sich das Ausmaß der Versicherungszeiten ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates richtet, in dessen Versicherung sie zurückgelegt wurden, beseitigt wird und daher in beiden Vertragsstaaten eine gleiche Versicherungsdauer für die Feststellung der Leistungsansprüche heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076266
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_010OBS00209_9100000_005