Rechtssatz RS0076268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076268
Entscheidungsdatum
19.09.2002
Rechtssatz
Die Erteilung einer Gutschrift gilt zwar für den Leistungsempfänger (den Aussteller der Gutschrift) als Beleg zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (DE-UStG Z 81 Abs 1); Voraussetzung ist aber, daß die Ausstellung einer Gutschrift überhaupt angebracht und zulässig war.Die Erteilung einer Gutschrift gilt zwar für den Leistungsempfänger (den Aussteller der Gutschrift) als Beleg zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (DE-UStG Ziffer 81, Absatz eins,); Voraussetzung ist aber, daß die Ausstellung einer Gutschrift überhaupt angebracht und zulässig war.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 6/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 6/89
Veröff: WBl 1989,223
- 8 ObA 153/02m
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 153/02m
Vgl; Beisatz: Bei Vorliegen einer Abrechnungsverpflichtung durch den Leistungsempfänger ist die Erteilung einer Gutschrift an Stelle der Rechnung durch den Erbringer der Leistung zulässig. (T1); Beisatz: Bei der Frage, ob das maßgebliche "Einverständnis" vorliegt, handelt es sich um eine Beurteilung von vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG (§ 502 Abs 1 ZPO) darstellt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076268
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00006_8900000_005