Rechtssatz RS0076300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076300
Entscheidungsdatum
29.10.1985
Rechtssatz
Die beiden Normzwecke der ImmMV, nämlich die Festlegung von Standesregeln und der Konsumentenschutz, überschneiden sich - jedenfalls bei einem Teil - der erlassenen Bestimmungen, obwohl die Immobilienmaklerverordnung die jeweils geschützten Personenkreise dadurch unterscheidet, daß sie in § 4 Verhaltensweisen (beispielsweise) aufzählt, bei denen sich die Immobilienmakler im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern standeswidrig verhalten, während § 5 eine (wiederum beispielsweise) Aufzählung von Standesregeln anderen Berufsangehörigen gegenüber enthält.Die beiden Normzwecke der ImmMV, nämlich die Festlegung von Standesregeln und der Konsumentenschutz, überschneiden sich - jedenfalls bei einem Teil - der erlassenen Bestimmungen, obwohl die Immobilienmaklerverordnung die jeweils geschützten Personenkreise dadurch unterscheidet, daß sie in Paragraph 4, Verhaltensweisen (beispielsweise) aufzählt, bei denen sich die Immobilienmakler im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern standeswidrig verhalten, während Paragraph 5, eine (wiederum beispielsweise) Aufzählung von Standesregeln anderen Berufsangehörigen gegenüber enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076300
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00366_8500000_003