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Rechtssatz RS0076306×

Rechtssatz RS0076306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076306

Geschäftszahl

5Ob508/92

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Rechtssatz

Die Fälle, daß der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat und daß er einen Teil seines Unterhaltsanspruches hereinbringen kann, beruhen zwar auf ähnlichen Wertungen, sind aber rechtlich nicht gleich, weil im ersten Fall der Beurteilung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ein verminderter Unterhaltsanspruch (im Sinne der obigen Ausführungen zu Paragraph 140, Absatz 3, ABGB) zugrunde zu legen ist, während im zweiten Fall der Unterhaltsanspruch unverändert ist, aber (wegen regelmäßiger Teilleistungen) nur einer teilweisen Sicherung bedarf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 508/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076306

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00508_9200000_002