Rechtssatz RS0076310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076310
Entscheidungsdatum
29.01.1991
Norm
AbkSozSi Österreich Jugoslawien Art45
2.ZusatzabkSozSi Österreich - Jugoslawien ArtII Abs1
Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 45 gelten nach Art II Abs 1 des zweiten Zusatzabkommens bei Anwendung des Abkommens in bezug auf die Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG entsprechend, wobei anstelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Abkommens der Zeitpunkt des Inkrafttretens des zweiten Zusatzabkommens tritt. Art 45 ist daher nunmehr für jene Fälle von Bedeutung, in denen österreichischerseits ausschließlich oder teilweise Versicherungszeiten nach dem GSVG bzw BSVG erworben wurden.Die Bestimmung des Artikel 45, gelten nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, des zweiten Zusatzabkommens bei Anwendung des Abkommens in bezug auf die Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG entsprechend, wobei anstelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Abkommens der Zeitpunkt des Inkrafttretens des zweiten Zusatzabkommens tritt. Artikel 45, ist daher nunmehr für jene Fälle von Bedeutung, in denen österreichischerseits ausschließlich oder teilweise Versicherungszeiten nach dem GSVG bzw BSVG erworben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076310
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_010OBS00249_9000000_001