Rechtssatz RS0076318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076318
Entscheidungsdatum
30.05.1994
Rechtssatz
Die Ansicht, der Grundstücksverkäufer sei nach § 12 Abs 14 UStG 1972 zu einer Rechnungsausstellung mit gesondertem Vorsteuerausweis gegenüber dem Empfänger (Käufer) nicht verpflichtet, wird in der Literatur zu dieser Bestimmung überwiegend vertreten und ist soweit - mangels anderer gerichtlicher Spruchpraxis - jedenfalls vertretbar.Die Ansicht, der Grundstücksverkäufer sei nach Paragraph 12, Absatz 14, UStG 1972 zu einer Rechnungsausstellung mit gesondertem Vorsteuerausweis gegenüber dem Empfänger (Käufer) nicht verpflichtet, wird in der Literatur zu dieser Bestimmung überwiegend vertreten und ist soweit - mangels anderer gerichtlicher Spruchpraxis - jedenfalls vertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076318
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_0010OB00503_9400000_005