Rechtssatz RS0076332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076332
Entscheidungsdatum
29.01.1991
Norm
2.ZusatzabkSozSi Österreich - Jugoslawien ArtII Abs1
Rechtssatz
Die Übergangsregelung des Art II Abs 1 des Zusatzabkommens gilt nur für jene Fälle, in denen die betreffende Person Versicherungszeiten in den österreichischen Pensionsversicherungssystemen der selbständig Erwerbstätigen erworben hat, kann aber nicht auf jene Fälle angewendet werden, in denen der Versicherungsfall des Todes vor dem 01.07.1989 eingetreten ist und jugoslawische Versicherungszeiten als selbständig Erwerbstätiger (assoziierter Landwirt) geltend gemacht werden.Die Übergangsregelung des Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Zusatzabkommens gilt nur für jene Fälle, in denen die betreffende Person Versicherungszeiten in den österreichischen Pensionsversicherungssystemen der selbständig Erwerbstätigen erworben hat, kann aber nicht auf jene Fälle angewendet werden, in denen der Versicherungsfall des Todes vor dem 01.07.1989 eingetreten ist und jugoslawische Versicherungszeiten als selbständig Erwerbstätiger (assoziierter Landwirt) geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076332
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_010OBS00249_9000000_002