Rechtssatz RS0076351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076351
Entscheidungsdatum
23.02.1993
Rechtssatz
Aus § 7 Abs 1 ImmMV ist zu schließen, daß die Mitwirkung "sonstiger Mitarbeiter" nicht standeswidrig ist. Da sie neben den Arbeitnehmern des Immobilienmaklers genannt werden, sind darunter Personen zu verstehen, die ähnlich den Arbeitnehmern, für den Immobilienmakler Dienstleistungen erbringen. § 5 ImmMV regelt hingegen die Zusammenarbeit von Immobilienmaklern.Aus Paragraph 7, Absatz eins, ImmMV ist zu schließen, daß die Mitwirkung "sonstiger Mitarbeiter" nicht standeswidrig ist. Da sie neben den Arbeitnehmern des Immobilienmaklers genannt werden, sind darunter Personen zu verstehen, die ähnlich den Arbeitnehmern, für den Immobilienmakler Dienstleistungen erbringen. Paragraph 5, ImmMV regelt hingegen die Zusammenarbeit von Immobilienmaklern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076351
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00005_9300000_001