Rechtssatz RS0076353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076353
Entscheidungsdatum
05.09.1990
Rechtssatz
Die nach der Immobilienmaklerverordnung festgesetzten Provisionen oder sonstigen Vergütungen sind Höchstbeträge; § 8 Abs 13 ImmMV sieht ausdrücklich vor, daß mit dem Auftraggeber ein Pauschalentgelt vereinbart werden darf, dessen Höhe jedoch den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen darf. Auch das Pauschalentgelt darf daher niedriger sein. Es ist somit jedenfalls nicht standeswidrig, wenn der Makler bei der Provisionsvereinbarung unter dem gesetzlichen Höchstsatz bleibt oder sich mit der von einem Vertragspartner gebührenden gesetzlichen Höchstprovision (ohne die nach § 8 Abs 7 ImmMV zulässigen Zuschläge) begnügt.Die nach der Immobilienmaklerverordnung festgesetzten Provisionen oder sonstigen Vergütungen sind Höchstbeträge; Paragraph 8, Absatz 13, ImmMV sieht ausdrücklich vor, daß mit dem Auftraggeber ein Pauschalentgelt vereinbart werden darf, dessen Höhe jedoch den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen darf. Auch das Pauschalentgelt darf daher niedriger sein. Es ist somit jedenfalls nicht standeswidrig, wenn der Makler bei der Provisionsvereinbarung unter dem gesetzlichen Höchstsatz bleibt oder sich mit der von einem Vertragspartner gebührenden gesetzlichen Höchstprovision (ohne die nach Paragraph 8, Absatz 7, ImmMV zulässigen Zuschläge) begnügt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 366/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 366/85
Veröff: SZ 58/157 = ÖBl 1986,22 = MietSlg XXXVII/40
- 1 Ob 700/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 700/86
nur: Die nach der Immobilienmaklerverordnung festgesetzten Provisionen oder sonstigen Vergütungen sind Höchstbeträge. (T1)
- 2 Ob 587/90
Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 587/90
Auch; nur T1; Veröff: ImmZ 1990,459
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076353
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00366_8500000_004