Rechtssatz RS0076361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076361
Entscheidungsdatum
29.10.1985
Rechtssatz
Die pflichtgemäß handelnde Immobilienmakler wird bei einer besonderen Bindung an den "eigentlichen" Auftraggeber vertragliche Bindungen mit den namhaft gemachten Interessenten, gegen die ihm dann wegen Interessenkollision ohnehin kein Provisionsanspruch zustünde, gar nicht anstreben. Andererseits muß aber der Immobilienmakler in diesen Fällen zur besseren Wahrung der Interessen seines Auftraggebers berechtigt sein, Dritte, die er für diesen als Vertragspartner zu gewinnen sucht, darauf hinzuweisen, daß der Geschäftsabschluß für sie keine Provisionspflicht nach sich zieht, weil er dadurch seinem Auftraggeber leichter eine Abschlußmöglichkeit verschaffen kann. Gleiches gilt bei einer sehr einseitigen Marktlage (Käufermarkt oder Verkäufermarkt), wenn zu erwarten ist, daß der Makler seinem Auftraggeber überhaupt nur dann Interessenten zuführen kann, wenn diese provisionsfrei bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076361
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00366_8500000_005