Rechtssatz RS0076363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076363
Entscheidungsdatum
18.10.1990
Norm
FinStrG §33 Abs2 lita
UStG 1972 §19
Rechtssatz
An der gemäß § 19 (Abs 1 Z 1 lit a) UStG 1972 bereits durch Ausführung der Lieferung entstandenen Umsatzsteuerschuld ändern nach Abnahme der Leistung - im Rahmen der Gewährleistung - gestellte Verbesserungsansprüche oder Minderungsansprüche an sich noch nichts (sofern nicht eine Änderung des Entgelts auf Grund eines Minderungsanspruches zu einer späteren Berichtigung im Sinne des § 16 UStG 1972 führt).An der gemäß Paragraph 19, (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) UStG 1972 bereits durch Ausführung der Lieferung entstandenen Umsatzsteuerschuld ändern nach Abnahme der Leistung - im Rahmen der Gewährleistung - gestellte Verbesserungsansprüche oder Minderungsansprüche an sich noch nichts (sofern nicht eine Änderung des Entgelts auf Grund eines Minderungsanspruches zu einer späteren Berichtigung im Sinne des Paragraph 16, UStG 1972 führt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076363
Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0140OS00164_8800000_001