Rechtssatz RS0076364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076364
Entscheidungsdatum
29.10.1985
Rechtssatz
Es ist zwar im Sinne des § 5 Z 6 ImmMV standeswidrig, wenn der Immobilienmakler mit dem Anbot der unentgeltlichen Durchführung von Vermittlungen um neue Auftraggeber (im Sinne des § 8 Abs 2 ImmMV) wirbt, nicht aber, wenn er für seine zur Provisionszahlung verpflichteten Auftraggeber nach Interessenten sucht und diesen aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen provisionsfreien Abschluß mit seinem Auftraggeber anbietet.Es ist zwar im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 6, ImmMV standeswidrig, wenn der Immobilienmakler mit dem Anbot der unentgeltlichen Durchführung von Vermittlungen um neue Auftraggeber (im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ImmMV) wirbt, nicht aber, wenn er für seine zur Provisionszahlung verpflichteten Auftraggeber nach Interessenten sucht und diesen aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen provisionsfreien Abschluß mit seinem Auftraggeber anbietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076364
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00366_8500000_006