Rechtssatz RS0076368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076368
Entscheidungsdatum
29.10.1985
Rechtssatz
Die Ankündigung, daß die notarielle Durchführung ("Abwicklung") kostenlos ist, fällt nicht unter § 5 Z 6 ImmMV, weil der Immobilienmakler damit nicht seine eigenen Leistungen als Vermittler unentgeltlich anbietet, sondern auf eine Bedigung hinweist, unter denen sein Auftraggeber bereit ist, mit Dritten Verträge abzuschließen.Die Ankündigung, daß die notarielle Durchführung ("Abwicklung") kostenlos ist, fällt nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, ImmMV, weil der Immobilienmakler damit nicht seine eigenen Leistungen als Vermittler unentgeltlich anbietet, sondern auf eine Bedigung hinweist, unter denen sein Auftraggeber bereit ist, mit Dritten Verträge abzuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076368
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00366_8500000_007