Rechtssatz RS0076369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076369
Entscheidungsdatum
08.09.1987
Rechtssatz
Zu den Eingangsabgaben, deren Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung nicht den Tatbeständen der §§ 33 (33a) und 34 FinStrG zu unterstellen sind, und die nicht den Bestimmungen der §§ 53 Abs 3 und 54 FinStrG unterliegen, - wonach unter anderem im gerichtlichen Finanzverfahren erst die Hauptverhandlung durchgeführt werden darf, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen, endgültigen Abgabenfestsetzung vorliegt - zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer (§ 24 Abs 2 und 3 UStG 1972), die an Stelle der nach dem UStG 1959 zu entrichtetenden Ausgleichssteuer getreten ist.Zu den Eingangsabgaben, deren Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung nicht den Tatbeständen der Paragraphen 33, (33a) und 34 FinStrG zu unterstellen sind, und die nicht den Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz 3 und 54 FinStrG unterliegen, - wonach unter anderem im gerichtlichen Finanzverfahren erst die Hauptverhandlung durchgeführt werden darf, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen, endgültigen Abgabenfestsetzung vorliegt - zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer (Paragraph 24, Absatz 2 und 3 UStG 1972), die an Stelle der nach dem UStG 1959 zu entrichtetenden Ausgleichssteuer getreten ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 185/75
Entscheidungstext OGH 05.02.1976 11 Os 185/75
- 12 Os 54/78
Entscheidungstext OGH 05.10.1978 12 Os 54/78
Veröff: EvBl 1979/65 S 189
- 9 Os 129/79
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 9 Os 129/79
Veröff: EvBl 1981/8 S 20
- 11 Os 2/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 11 Os 2/85
Vgl auch; Veröff: SSt 56/66
- 11 Os 86/87
Entscheidungstext OGH 08.09.1987 11 Os 86/87
Vgl auch; Beisatz: § 55 FinStrG ist auf Eingangsabgaben nicht anwendbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0076369
Dokumentnummer
JJR_19760205_OGH0002_0110OS00185_7500000_001