Rechtssatz RS0076392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076392
Entscheidungsdatum
13.09.2000
Rechtssatz
Keinen Urheberrechtsschutz genießen Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. Kommt aber in der Gestaltung eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr eine persönliche, unverwechselbare Note gibt und die sie daher von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt, so liegt ein Werk der bildenden Künste im Sinne der § 1, § 3 Abs 1 UrhG vor.Keinen Urheberrechtsschutz genießen Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. Kommt aber in der Gestaltung eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr eine persönliche, unverwechselbare Note gibt und die sie daher von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt, so liegt ein Werk der bildenden Künste im Sinne der Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins, UrhG vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 58/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 58/95
- 4 Ob 223/00y
Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 223/00y
Auch; nur: Keinen Urheberrechtsschutz genießen Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076392
Dokumentnummer
JJR_19950711_OGH0002_0040OB00058_9500000_001