Rechtssatz RS0076407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076407
Entscheidungsdatum
24.01.1989
Norm
AbkSozSi Österreich - Schweiz Art21
Rechtssatz
Ein Unterschiedsbetrag ist nur zu gewähren, wenn die Summe der österreichischen und der schweizerischen Leistung den Betrag der allein auf Grund österreichischer Zeiten gebührenden Pension nicht erreicht. Dabei ist die gesamte schweizerische Rente unter Einbeziehung auch der gemäß Art 18 Abs 5 letzter Halbsatz für die Anwendung von Art 18 Abs 3 und 4 nicht zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in Anschlag zu bringen.Ein Unterschiedsbetrag ist nur zu gewähren, wenn die Summe der österreichischen und der schweizerischen Leistung den Betrag der allein auf Grund österreichischer Zeiten gebührenden Pension nicht erreicht. Dabei ist die gesamte schweizerische Rente unter Einbeziehung auch der gemäß Artikel 18, Absatz 5, letzter Halbsatz für die Anwendung von Artikel 18, Absatz 3 und 4 nicht zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in Anschlag zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076407
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00021_8900000_002