Rechtssatz RS0076412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076412
Entscheidungsdatum
28.01.1992
Norm
AbkSozSi Österreich - Schweiz Art29 Abs2
Rechtssatz
Gemäß Art 29 Abs 2 AbkSozSi-Schweiz gilt ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. Von einer wirksamen Antragstellung für den österreichischen Rechtsbereich könnte daher nur ausgegangen werden, wenn eine nach Schweizer Recht (gemäß Art 67 der Vollzugsverordnung zum Schweizer Bundesgesetz über die Altersversicherung und Hinterlassenenversicherung) wirksame Antragstellung erfolgt wäre. Daß der Schweizer Versicherungsträger aufgrund der bloßen Mitteilung des Bankinstitutes der Klägerin die "formlose Umwandlung" der Ehepaarrente in eine einfache Altersrente verfügt hat, kann bei Fehlen einer dem Art 67 AHVV entsprechenden Antragstellung die Wirkungen eines Antrages auf Witwenpension für den österreichischen Rechtsbereich nicht entfalten.Gemäß Artikel 29, Absatz 2, AbkSozSi-Schweiz gilt ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. Von einer wirksamen Antragstellung für den österreichischen Rechtsbereich könnte daher nur ausgegangen werden, wenn eine nach Schweizer Recht (gemäß Artikel 67, der Vollzugsverordnung zum Schweizer Bundesgesetz über die Altersversicherung und Hinterlassenenversicherung) wirksame Antragstellung erfolgt wäre. Daß der Schweizer Versicherungsträger aufgrund der bloßen Mitteilung des Bankinstitutes der Klägerin die "formlose Umwandlung" der Ehepaarrente in eine einfache Altersrente verfügt hat, kann bei Fehlen einer dem Artikel 67, AHVV entsprechenden Antragstellung die Wirkungen eines Antrages auf Witwenpension für den österreichischen Rechtsbereich nicht entfalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076412
Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_010OBS00357_9100000_001