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Rechtssatz RS0076412

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076412

Geschäftszahl

10ObS357/91

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Norm

AbkSozSi Österreich - Schweiz Art29 Abs2

Rechtssatz

Gemäß Artikel 29, Absatz 2, AbkSozSi-Schweiz gilt ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. Von einer wirksamen Antragstellung für den österreichischen Rechtsbereich könnte daher nur ausgegangen werden, wenn eine nach Schweizer Recht (gemäß Artikel 67, der Vollzugsverordnung zum Schweizer Bundesgesetz über die Altersversicherung und Hinterlassenenversicherung) wirksame Antragstellung erfolgt wäre. Daß der Schweizer Versicherungsträger aufgrund der bloßen Mitteilung des Bankinstitutes der Klägerin die "formlose Umwandlung" der Ehepaarrente in eine einfache Altersrente verfügt hat, kann bei Fehlen einer dem Artikel 67, AHVV entsprechenden Antragstellung die Wirkungen eines Antrages auf Witwenpension für den österreichischen Rechtsbereich nicht entfalten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 357/91
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 10 ObS 357/91
    Veröff: SSV-NF 6/8

Schlagworte

*CH*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076412

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_010OBS00357_9100000_001