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Rechtssatz RS0076416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0076416

Geschäftszahl

10Os75/70; 10Os124/70; 10Os126/72

Entscheidungsdatum

05.09.1972

Norm

USchG 1960 §1

Rechtssatz

Wenn die Prostituierte aus ihrem (behördlich kontrollierten) unzüchtigen Gewerbe ein regelmäßiges Einkommen bezieht, ist dieses wie jedes sonstige ihr zustehende Vermögen zur Deckung eines bestehenden Unterhaltsanspruches ihres Kindes heranzuziehen. Der Empfang und die Verwendung derartiger Alimentationsbeträge ist daher nicht rechtswidrig und sohin aus diesem Grunde nicht strafbar im Sinne des Paragraph 5, vorletzter Abs LandstreichereiG (EvBl 1963/257, mit Literaturhinweisen).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 75/70
    Entscheidungstext OGH 03.07.1970 10 Os 75/70
    Veröff: EvBl 1971/103 S 160 = JBl 1971,99 = RZ 1970,202 = SSt 41/41
  • 10 Os 124/70
    Entscheidungstext OGH 15.09.1970 10 Os 124/70
    Beisatz: Daraus folgt allerdings nicht, daß - zumindest für den strafrechtlichen Bereich - das Einkommen einer Prostituierten aus ihrem unzüchtigen Gewerbe die Bemessungsgrundlage für die Höhe des ihren Kindern zu leistenden Unterhaltsbeitrages bildet. (T1) Veröff: EvBl 1971/146 S 244
  • 10 Os 126/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 10 Os 126/72
    Vgl; Beisatz: Das von der Prostituierten aus gewerbsmäßiger Unzucht bezogene (relativ hohe) Einkommen, scheidet bei der Beurteilung ihrer Einkommenslage und Vermögenslage und ihrer Leistungsfähigkeit aus. (T2) Veröff: EvBl 1973/48 S 105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0076416

Dokumentnummer

JJR_19700703_OGH0002_0100OS00075_7000000_001