Rechtssatz RS0076421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076421
Entscheidungsdatum
29.10.1985
Rechtssatz
Aus der Kundenschutzbestimmung des § 8 Abs 7 ImmMV kann nicht abgeleitet werden, daß der Makler mit seinem Auftraggeber schon allein deshalb eine den sonst zulässigen Höchstbetrag überschreitende Provision vereinbaren dürfe, weil nach den Vorstellungen beider Parteien der Dritte - etwa um besondere Anreize zu einem Vertragsabschluß zu bieten - provisionsfrei bleiben soll.Aus der Kundenschutzbestimmung des Paragraph 8, Absatz 7, ImmMV kann nicht abgeleitet werden, daß der Makler mit seinem Auftraggeber schon allein deshalb eine den sonst zulässigen Höchstbetrag überschreitende Provision vereinbaren dürfe, weil nach den Vorstellungen beider Parteien der Dritte - etwa um besondere Anreize zu einem Vertragsabschluß zu bieten - provisionsfrei bleiben soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076421
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00366_8500000_008