Rechtssatz RS0076426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076426
Entscheidungsdatum
25.10.1983
Rechtssatz
Aus § 8 Abs 8 ImmMV läßt sich kein gesetzliches Verbot für den Verkäufer ableiten, die von ihm zu zahlende Provision wirtschaftlich im Wege des Kaufpreises auf den Käufer zu überwälzen. Er kann sich aus diesem Grunde auch zu einer Provisionszahlung an den Immobilienmakler nur unter der Voraussetzung bereiterklären, daß sein bestimmter Mindestkaufpreis, den er jedenfalls vereinnahmen will, überschritten wird.Aus Paragraph 8, Absatz 8, ImmMV läßt sich kein gesetzliches Verbot für den Verkäufer ableiten, die von ihm zu zahlende Provision wirtschaftlich im Wege des Kaufpreises auf den Käufer zu überwälzen. Er kann sich aus diesem Grunde auch zu einer Provisionszahlung an den Immobilienmakler nur unter der Voraussetzung bereiterklären, daß sein bestimmter Mindestkaufpreis, den er jedenfalls vereinnahmen will, überschritten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076426
Dokumentnummer
JJR_19831025_OGH0002_0020OB00573_8300000_002