Rechtssatz RS0076444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076444
Entscheidungsdatum
05.10.1972
Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art3
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art4
Rechtssatz
Macht eine Partei eine mit Art 1 genannte Entscheidung in einem der Vertragsstaaten nicht nur geltend (zB im Wege der Aufrechnung in einem Rechtstreit), sondern beantragt sie deren Vollstreckung, so hat sie eine Bescheinigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der Entscheidung beizubringen.Macht eine Partei eine mit Artikel eins, genannte Entscheidung in einem der Vertragsstaaten nicht nur geltend (zB im Wege der Aufrechnung in einem Rechtstreit), sondern beantragt sie deren Vollstreckung, so hat sie eine Bescheinigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der Entscheidung beizubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0076444
Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0030OB00101_7200000_003