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Rechtssatz RS0076467×

Rechtssatz RS0076467

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076467

Geschäftszahl

9ObS9/90

Entscheidungsdatum

12.09.1990

Rechtssatz

Wird der Antrag auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO mangels inländischer Gerichtsbarkeit (ausländischer Arbeitgeber ohne Betriebsstätte und Vermögen im Inland) zurückgewiesen, besteht keinerlei Inlandbeziehung, hat auch nie eine solche bestanden und liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz IESG nicht vor (ausländisches Gericht hat eine der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Entscheidungen getroffen, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge im Inland anerkannt wird), besteht kein gesicherter Anspruch im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, IESG. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, IESG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers einschränkend dahingehend auszulegen, daß ein gesicherter Anspruch nur besteht, wenn ursprünglich eine Inlandsbeziehung bestand, jedoch nunmehr fehlt, etwa weil der Arbeitgeber nicht auffindbar und kein Vermögen vorhanden ist. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 9/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 9 ObS 9/90
    Veröff: EvBl 1991/17 S 102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076467

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_009OBS00009_9000000_001