Rechtssatz RS0076485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076485
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Nach dieser Bestimmung muß auch der Filmhersteller das Recht der Nutzung eines sogenannten vorbestehenden Werkes zum Zweck der Gestaltung des Filmwerks, also das Verfilmungsrecht und die korrespondierenden Verwertungsrechte, erst vertraglich erwerben. "Vorbestehende" Werke sind selbständige Werke, die entweder "filmunabhängig" (Roman, Theaterstück etc als Filmvorlage) oder "filmbestimmt" (Manuskript, Drehbuch etc) sein können (von Hartlieb, Handbuch des Filmrechts, Fernsehrechts und Videorechts 3.Auflage, 209; ÖBl 1986,82 - Erfindung der Angst). Auch die filmbestimmten Werke, die eigens für den Film geschaffen und entweder für die Herstellung des Drehbuches oder im Zuge der Dreharbeiten verwendet worden sind, fallen unter die sogenannte "Unbeschadetklausel" des § 38 Abs 1, Satz 2, UrhG.Nach dieser Bestimmung muß auch der Filmhersteller das Recht der Nutzung eines sogenannten vorbestehenden Werkes zum Zweck der Gestaltung des Filmwerks, also das Verfilmungsrecht und die korrespondierenden Verwertungsrechte, erst vertraglich erwerben. "Vorbestehende" Werke sind selbständige Werke, die entweder "filmunabhängig" (Roman, Theaterstück etc als Filmvorlage) oder "filmbestimmt" (Manuskript, Drehbuch etc) sein können (von Hartlieb, Handbuch des Filmrechts, Fernsehrechts und Videorechts 3.Auflage, 209; ÖBl 1986,82 - Erfindung der Angst). Auch die filmbestimmten Werke, die eigens für den Film geschaffen und entweder für die Herstellung des Drehbuches oder im Zuge der Dreharbeiten verwendet worden sind, fallen unter die sogenannte "Unbeschadetklausel" des Paragraph 38, Absatz eins,, Satz 2, UrhG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 93/94
Veröff: SZ 67/172
- 4 Ob 227/08y
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 227/08y
Vgl auch; Beisatz: Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen geschlossen wurden, stehen die Vergütungsansprüche dem Urheber des vorbestehenden Werks bzw dem Berechtigten der vorbestehenden geschützten Leistung alleine und unbeschadet der Filmurheberrechte zu. (T1); Veröff: SZ 2009/76
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076485
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00093_9400000_002