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Rechtssatz RS0076486

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076486

Geschäftszahl

4Ob13/92

Entscheidungsdatum

07.04.1992

Rechtssatz

Ist Gemeingut bereits zu einer Werkschöpfung benützt worden, dann kommt es für weitere Benützungen darauf an, ob bei diesen nur das Original - das Gemeingut - oder eine bereits vorhandene Nachbildung benützt wird. Während die Benützung des gemeinfreien Originals auch insoweit frei bleibt, als es in eigenschöpferischen Nachbildungen seinen Niederschlag gefunden hat, dürfen die individuellen Züge der Nachbildung nicht benützt werden. Man kann daher auch an selbstgeschriebenen Memoiren, die als Sprachwerk geschützt sind, ungeachtet dessen, daß ihr Tatsachengehalt frei ist, ausschließliche Nutzungsrechte einräumen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 13/92
    Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076486

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00013_9200000_008