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Rechtssatz RS0076491×

Rechtssatz RS0076491

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076491

Geschäftszahl

4Ob168/90

Entscheidungsdatum

15.01.1991

Rechtssatz

Paragraph 38, Abs3 UrhG normiert nur eine Verschiebung der Beweislast: Macht der im Film als Hersteller bezeichnete Unternehmer Rechte aus einer unerlaubten Benützungshandlung geltend, dann obliegt es dem Beklagten zu beweisen, daß ein anderer der wahre Hersteller gewesen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der wahre Hersteller bloß versehentlich nicht als Hersteller bezeichnet wurde. Auch der wahre Hersteller, der sich gegenüber einem anderen - etwa einem Geldgeber - mit seinem Anspruch auf Nennung als Filmhersteller nicht durchsetzen konnte, kann daher diesen Gegenbeweis führen, falls er nicht seine Verwertungsrechte zur Gänze dem übertragen hat, der als Filmhersteller bezeichnet wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 168/90
    Entscheidungstext OGH 15.01.1991 4 Ob 168/90
    Veröff: MR 1991,109 (Walter) = GRURInt 1991,821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076491

Dokumentnummer

JJR_19910115_OGH0002_0040OB00168_9000000_004