Rechtssatz RS0076498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076498
Entscheidungsdatum
15.01.1991
Rechtssatz
Mit dieser - schon in der Regierungsvorlage zur UrhGNov 1980 vorgesehenen - Bestimmung sollte in grundsätzlicher Übereinstimmung mit Art 15 Abs 2 RBÜ PF eine dem § 12 UrhG entsprechende Vermutung jetzt auch für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke eingeführt werden. Unbeschadet der Bezeichnung einer bestimmten Person im Film als Hersteller steht aber dem wahren Filmhersteller gegenüber Dritten jederzeit der Nachweis offen, Hersteller des Films zu sein.Mit dieser - schon in der Regierungsvorlage zur UrhGNov 1980 vorgesehenen - Bestimmung sollte in grundsätzlicher Übereinstimmung mit Artikel 15, Absatz 2, RBÜ PF eine dem Paragraph 12, UrhG entsprechende Vermutung jetzt auch für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke eingeführt werden. Unbeschadet der Bezeichnung einer bestimmten Person im Film als Hersteller steht aber dem wahren Filmhersteller gegenüber Dritten jederzeit der Nachweis offen, Hersteller des Films zu sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 168/90
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 4 Ob 168/90
Veröff: MR 1991,109 (Walter) = GRURInt 1991,821
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076498
Dokumentnummer
JJR_19910115_OGH0002_0040OB00168_9000000_006