Rechtssatz RS0076501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076501
Entscheidungsdatum
10.10.1972
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Zeitraum der Unterhaltspflichtverletzung des Angeklagten sowohl gegenüber seinen ehelichen als auch gegenüber seinen unehelichen Kindern zum Teil ident ist, kann die Anwendung des § 265 StPO für sich allein nicht begründen.Der Umstand, daß der Zeitraum der Unterhaltspflichtverletzung des Angeklagten sowohl gegenüber seinen ehelichen als auch gegenüber seinen unehelichen Kindern zum Teil ident ist, kann die Anwendung des Paragraph 265, StPO für sich allein nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0076501
Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0100OS00128_7200000_002