Rechtssatz RS0076520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076520
Geschäftszahl
4Ob23/93 (4Ob24/93)
Entscheidungsdatum
23.02.1993
Rechtssatz
Ist Gegenstand des Vertrages die Anfertigung von Hausbauplänen, erteilt der Planverfasser damit - zumindest schlüssig - seine Einwilligung dazu, daß der Erbauer auf Grund dieser Pläne das Haus baut und die für den eigenen Gebrauch erforderlichen Kopien herstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076520
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00023_9300000_001